Kinderbetreuungszeiten bei AU eines Elternteiles

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03.02.12, 13:24:34

esszett

Guten Tag,

folgende Frage:
Unser Kind (2 Jahre) wird aufgrund Erwerbstätigkeit beider Elternteile 9 Std/tgl betreut.
Momentan bin ich arbeitsunfähig geschrieben (Risikoschwangerschaft), wahrscheinlich bis zur Geburt.
Mittlerweile verlangt die Gemeinde nun ärztliche Atteste, dass ich während meiner AU das Kind nicht betreuen kann, sonst wird ab sofort die Kinderbetreuungszeit auf 6 Stunden/tgl gekürzt - ist dies wirklich richtig???
Mir ist es nicht möglich mich allein um das Kind angemessen zu kümmern, wenn mein Mann nicht anwesend ist.

Wenn die Gemeinde mit diesen Anspruch auf Nachweisen Recht hätte, wäre doch jede AU meldepflichtig, oder? Wir sind zur Zeit wirklich rat~ und hilflos.
Mein Arzt meinte, die AU-Bescheinigung müsse als Nachweis ausreichen, es liegt nicht in seiner Zuständigkeit, sich über Betreuungsangelegenheiten äußern zu müssen.

Über eine Antwort wären wir dankbar.
03.02.12, 14:07:11

Diskowski

Sehr geehrte Forumsteilnehmerin,
wieso sind Sie "rat- und hilflos"? Was hindert Sie denn Ihren Arzt zu bitten, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen?

Ich denke es ist hilfreich, sich noch einmal den Sachverhalt klarzumachen:
- Grundsätzlich sind gem. Art6 Grundgesetz die Eltern für ihr Kind sorgeberechtigt und sorgepflichtig.
- Dann hat gem. § 1 KitaG Brandenburg das Kind einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertageseinrichtung im Zeitumfang von 6 Std.
- Wenn die familiäre Situation so ist, dass diese 6 Std. nicht ausreichen, dann ist der Zeitumfang entsprechend zu verlängern.
Um also den Anspruch Ihres Kindes auf eine verlängerte Betreuungszeit zu begründen, werden Sie die entsprechende Situation darstellen und ggf. glaubhaft machen müssen (immerhin handelt es sich um eine hoch bezuschusste soziale Leistung).

..und selbstverständlich hindert nicht jede Arbeitsunfähigkeit Eltern daran, sich um ihr Kind zu kümmern. Das ist sehr stark von der Art der Arbeitsunfähigkeit, dem Alter des Kindes .... abhängig.

und schließlich: Der Arzt ist sicherlich nicht kompetent zu beurteilen, welche Bescheinigung welchen Anspruch auf Kindertagesbetreuung begründet. Er kann beurteilen, ob Ihr Zustand sie daran hindert, sich um ihr Kind zu kümmern; und das sollte er auch tun ... und dann dürfte für die Gemeinde die Sachlage auch klar sein.
 
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