Gemeinsamer Unterricht

Der gemeinsame Unterricht von Schülerin oder Schülern mit und ohne Behinderungen in den allgemeinen Schulen des Landes Brandenburg genießt hohe Priorität in der Landespolitik. Mit dem Ersten Schulreformgesetz 1991 wurde dieser Grundsatz festgeschrieben und im Brandenburgischen Schulgesetzes (§ 29) bestätigt.

Die Entscheidung des staatlichen Schulamtes über die Aufnahme eines behinderten Kindes oder Jugendlichen in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht an einer allgemeinen Schule oder in eine Klasse einer Förderschule erfolgt auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses.

Eine Schülerin, ein Schüler hat sonderpädagogischen Förderbedarf - die Schule verändert sich.

Personell, sächlich und räumlich muss die Schule sich auf die Art der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen einstellen. Die räumlichen und sächlichen Veränderungen richten sich nach der Art der Behinderung des Kindes oder des Jugendlichen. Für eine blinde Schülerin sind andere Vorkehrungen nötig als für einen körperbehinderten Schüler oder eine Schülerin mit einer Lernbehinderung oder geistigen Behinderung.

Lehrkräfte müssen sich den besonderen Anforderungen stellen. Die unterschiedlichen intellektuellen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten werden auf verschiedenen methodischen Wegen gefördert. Gemeinsamer Unterricht verlangt von Lehrerinnen und Lehrern eine grundsätzliche Abkehr vom herkömmlichen Denken des zielgleichen Lernens aller Schülerin oder Schüler. Pädagogische Grundlage einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht muss deshalb ein differenziertes Lernangebot für jede Schülerin und jeden Schüler sein.

Des Weiteren müssen allgemeine Pädagogik und Sonderpädagogik verbunden werden, Pädagoginnen und Pädagogen verschiedener Qualifikation arbeiten zusammen. Kooperation und Meinungsaustausch führen zu erweiterten Kompetenzen. Die Lehrer- und Schülerrolle im Sinne des verantwortungsvollen, kommunikativen Miteinanders wird neu definiert, es gibt einen veränderten, erweiterten Leistungsbegriff.

Die Sonderpädagogik-Verordnung legt fest:

  • in Bezug auf die Klassenfrequenzen: Nicht mehr als 23 Schülerinnen oder Schüler lernen in einer Klasse, davon nicht mehr als vier mit einer Behinderung.
  • in Bezug auf die Lehrerwochenstunden: Jedes behinderte Kind oder jeder Jugendliche hat einen Grundbedarf für sonderpädagogische Förderung, der sich entsprechend der Behinderung in einer unterschiedlichen Lehrerwochenstundenzahl ausdrückt.

Zur Qualitätssicherung der sonderpädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen ist der Einsatz ausgebildeter Sonderpädagogen erforderlich. Durch die "Mischung" von Sonderpädagogen und Grundschulpädagogen bzw. Lehrkräften der Sekundarstufe I können alle Bedürfnisse der Schülerinnen oder Schüler in Klassen mit behinderten Kindern oder Jugendlichen berücksichtigt werden.

Die Sonderpädagogik-Verordnung legt fest:

  • der gemeinsame Unterricht wird von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften angeboten,
  • in einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht wird die zusätzliche sonderpädagogische Förderung in der Regel nur von einer entsprechend ausgebildeten Lehrkraft angeboten,
  • jede Lehrkraft mit sonderpädagogischer Ausbildung ist verpflichtet, auch in den allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten.

letzte Änderung am 10.08.2011