Grundschule
Jahrgangsstufen 1 bis 6
Im Land Brandenburg gibt es die sechsjährige Primarstufe.
Zu den Themen Einschulung, der Grundschule im Land Brandenburg sowie den Möglichkeiten nach Abschluss der Grundschule hat das MBJS Publikationen herausgegeben, die Sie über entsprechende Verlinkungen in der rechten Spalte als elektronische Dokumente herunter laden können.
Dass Kinder recht lange gemeinsam lernen können, wurde u.a. in der in Nordrhein-Westfalen von Vertretern der Wirtschaft, Politik und Forschung vorgelegten Studie Zukunft der Bildung - Schule der Zukunft [ Link zu Wikipedia ] ausdrücklich gewürdigt.
Zwei Schulformen bieten Unterricht in der Primarstufe an: Grundschulen und Förderschulen mit unterschiedlichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für den Unterricht in der Primarstufe können Sie aus unserer Rubrik Vorschriften online auswählen. Außerdem informieren wir Sie über Sonderpädagogik.
Mit der Broschüre "6 Jahre: Gemeinsam viel Neues - ..", die alljährlich neu aufgelegt wird, informiert das MBJS darüber, wie die Grundschule im Land Brandenburg funktioniert sowie über die jeweiligen Neuerungen zum Schuljahresbeginn. Die Broschüre können Sie ebenfalls im pdf-Format über die Rubrik Publikationen abrufen.
Auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg sind wichtige Materialien, wie die Rahmenlehrpläne und ergänzende Unterlagen, zum Abruf bereit gestellt. Außerdem finden Sie dort eine Rubrik mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema sowie rechtliche Hinweise.
Verfahren zur Aufnahme
Informationen über das Verfahren für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Grundschule erhalten Sie in der gleichnamigen Handreichung, in der Rubrik Publikationen.
Sprachstandsfeststellung
Vorlage einer Teilnahmebestätigung am Verfahren der Sprachstandsfeststellung im Zusammenhang mit der Anmeldung in der Grundschule
In der vergangenen Legislaturperiode hat der Landtag Brandenburg 2007 zwei Gesetze verabschiedet, in denen unter anderem die Förderung der Kinder im Jahr vor der Einschulung verankert wurde.
Sowohl im Kita-Gesetz als auch im Brandenburgischen Schulgesetz finden wir Festlegungen, die die Sprachstandsfeststellung durch die Kindertagesstätten und die Umsetzung der Sprachförderkurse in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Grundschulen festhalten.
Die Verordnung zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung vom 03.08.2009 regelt das Verfahren.
Ziel ist es:
- dass Kinder mit Sprachauffälligkeiten frühzeitig erkannt und gefördert werden, so dass
- die Schuleingangsbedingungen aller Kinder gut entwickelt sind und
- entsprechende Fördermaßnahmen auf schulischer Basis fortgesetzt werden können.
Kinder, die für das folgende Schuljahr in der Schule anzumelden sind und deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort sich bis zum 31. Oktober im Jahr vor der Einschulung im Land Brandenburg befindet, sind verpflichtet, an dem Verfahren zur Sprachstandsfeststellung teilzunehmen.
Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit.
Kinder, die sich in sprachtherapeutischer Behandlung befinden und Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Sprachförderung gemäß § 5 nicht durchgeführt werden kann, werden von der Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 1 befreit.
Eltern, deren Kinder sich am Verfahren zur Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Anmeldung in der zuständigen Grundschule vorzulegen.
Stellt die Schule bei der Anmeldung fest, dass Kinder nicht an einer Sprachstandsfeststellung teilgenommen haben und nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit waren, fordert die Schule unverzüglich die Eltern auf, ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Maßnahme nachzukommen. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule eine Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung vorzulegen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht:
- Leistungs- und Begabungsklassen (LuBK)
- Vergleichsarbeiten Jahrgangsstufe 6 (ZVA 6)
- Eignungsprüfung - Probeunterricht
Regelungen zur Erstellung von Grundschulgutachten
In den Verwaltungsvorschriften vom 19. November 2008 zur Grundschulverordnung, veröffentlicht im Amtsblatt des MBJS Nr. 10/2008, sind Festlegungen getroffen worden.
- Amtsblatt des MBJS Nr. 10/2008 (S. 422)
- Formular zur Empfehlung der Grundschule in der Jahrgangsstufe 4 (Übergang in eine Leistungs-und Begabungsklasse ab Jahrgangsstufe 5)
- Formular Gutachten in der Grundschule in der Jahrgangsstufe 6 (Grundschulgutachten)


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