Schulen in freier Trägerschaft

Ersatzschulen - Ergänzungsschulen

Schulen in freier Trägerschaft haben im Land Brandenburg neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft eine wichtige Rolle, denn auch durch sie steht den Schülerinnen und Schülern eine Vielfalt an Bildungsgängen zur Auswahl.

Die Belange der Schulen in freier Trägerschaft sind im Teil 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung und Ersatzschulzuschussverordnung) geregelt.

Entsprechend den §§ 120 und 125 BbgSchulG ist zwischen Ersatzschulen, die staatliche Schulen einer bestimmten Schulform ersetzen, und Ergänzungsschulen, die das Bildungsangebot des staatlichen Schulwesens ergänzen, zu unterscheiden.

Ersatzschulen sind durch das MBJS zu genehmigen (genehmigte Ersatzschule); auf Antrag des Schulträgers können (genehmigte) Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 123 BbgSchulG den Status einer anerkannten Ersatzschule verliehen bekommen. Das Verfahren der Anerkennung ist für berufliche und allgemeinbildende Ersatzschulen unterschiedlich in den §§ 8 und 9 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung geregelt.

Ergänzungsschulen sind gegenüber dem MBJS anzeigepflichtig, der Träger benötigt somit keine Genehmigung; unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 126 BbgSchulG kann das MBJS einer (angezeigten) Ergänzungsschule den Status einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen (hierfür gibt es keine "Wartefrist").

Das Land Brandenburg unterstützt die Finanzierung des Ersatzschulwesens durch die Bereitstellung von Zuschüssen. Das Verfahren der Antragstellung, der Zuschussberechnung und Verwendungsnachweisprüfung ist in der Ersatzschulzuschussverordnung geregelt.

Auf der Grundlage des BbgSchulG werden nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist an Förderschulen für geistig Behinderte und schwer Mehrfachbehinderte Zuschüsse in der Höhe 115 % der vergleichbaren Personalkosten staatlicher GB-Förderschulen und an die anderen Ersatzschulen 94 % der entsprechenden vergleichbaren Personalkosten staatlicher Schulen gezahlt.

Daneben erhalten alle Ersatzschulen gemäß § 124 (8) BbgSchulG Zuschüsse für Lernmittel nach denselben Grundsätzen, wie sie für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen gelten. Ebenso werden Zuschüsse für eine Flexible Eingangsphase an einer Grundschule oder für offene oder gebundene Ganztagsangebote in allgemeinbildenden Schulen gezahlt.

Antragstellung auf Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule

Die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule ist in der Regel spätestens bis zum 30. September des Schuljahres zu beantragen, das der geplanten Eröffnung oder Änderung vorangeht. Danach eingegangene Anträge werden nur ausnahmsweise bearbeitet, wenn das für Schule zuständigen Ministeriums an der Errichtung oder Änderung der beantragten Schule ein besonderes öffentliches Interesse bejaht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Regionale oder wirtschaftliche Interessen des Trägers erfüllen diese Qualität nicht! Anträge zur Durchführung eines Schulversuchs oder eines Schulträgers, der bisher noch keine Schule errichtet hat, müssen wegen des erhöhten Beratungsbedarfes mindestens ein halbes Jahr vor dem oben genannten Termin vorliegen.

Der Antrag eines Schulträgers, der bisher noch keine Ersatzschule errichtet hat, bei Errichtung einer Grundschule, die nicht Weltanschauungs- oder Bekenntnisschule ist oder bei zusätzlicher Beantragung eines Schulversuches gemäß § 8 BbgSchulG muss der Antrag wegen des erhöhten Beratungsbedarfes spätestens bis zum 30. März vorliegen, also mindestens sechs Monate vor dem oben genannten Termin.
Ein Antrag wird grundsätzlich nur bearbeitet, wenn gleichzeitig mit dem Antrag die in den §§ 1 und 2 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung benannten Angaben gemacht werden. Weitere Erläuterungen zum Antragsverfahren finden Sie in den „Hinweisen für die Antragstellung auf Genehmigung der Errichtung einer Ersatzschule".

Anträge auf Errichtung oder Erweiterung einer Ersatzschule werden beim für Schule zuständigen Ministerium eingereicht.
Änderungen von im Genehmigungsbescheid der Ersatzschule genannten Genehmigungsvoraussetzungen werden gemäß § 4 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung beim regional zuständigen staatlichen Schulamt angezeigt. Als Änderungen zählen insbesondere

  • die Beantragung von Ganztagsangeboten oder einer flexiblen Eingangsphase,
  • Einrichtung von Zusatzkursen zum Erwerb der Fachhochschulreife in Beruflichen Schulen, die allerdings erst nach der staatlichen Anerkennung möglich ist,
  • Änderungen des Lehrkräftebestandes oder der Schulleitung der Schule,
  • weitere oder andere Unterrichtsfächer oder Lernbereiche,
  • eine geänderte Mitwirkungskonzeption,
  • Änderung des Schulstandortes,
  • Umbau bzw. Neubau von Schulräumen oder
  • Änderungen bei Höhe oder Staffelung des Schulgeldes.

Ein Wechsel des Schulträgers muss jedoch gemäß § 7 Abs. 2 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung beim für Schule zuständigen Ministerium beantragt werden.

Auskunft über vorhandene sowie über die Errichtung und den Betrieb von Schulen in freier Trägerschaft erhalten Sie bei folgenden Institutionen:

  • Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
    Heinrich-Mann-Allee 107
    14473 Potsdam
    E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de
  • Arbeitsgemeinschaft der Bildungseinrichtungen
    in freier Trägerschaft
    Geschäftsführer: Herr Dr. Hardorp

    Post: Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 46
    14612 Falkensee
    Telefon: 03322/242 624
    Fax-Nr.: 03322/242724
  • Landesverband VDP Berlin-Brandenburg, Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft
    Geschäftsführer: Volker Symalla

    Tel: 030 / 257 697 19
    Email: symalla@vdp-berlin.de
    www.vdp-berlin.de

letzte Änderung am 10.05.2010



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