Gleichstellung und Gleichwertigkeit von Abschlüssen
Gleichstellung von Abschlüssen in Erzieherberufen gemäß Erzieheranerkennungsverordnung
Abschlüsse in Erzieherberufen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben worden sind, sind gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellt für den erzieherischen Bereich im Tätigkeitsfeld der "Staatlich anerkannten Erzieher/in", auf den sich die erworbene Qualifikation bezogen hat (Teilanerkennung).
Dieser Tatsache wird in der Kita-Personalverordnung auf Grund von § 10 Abs. 1 Satz 1 des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes Rechnung getragen ( weitere Vorschriften u.a. zum KITA-Bereich finden Sie bei uns in der Rubrik Vorschriften online). Danach gehören auch Personen mit einer sog. "Teilanerkennung" zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften. D.h., dass Personen mit einer sog. "Teilanerkennung" in dem Tätigkeitsfeld, für das sie einen Abschluss erworben haben, beschäftigt werden können. Für einen Wechsel auch in andere Tätigkeitsfelder bedarf es jedoch der Vorbereitung gemäß § 10 Abs. 2 der Kita-Personalverordnung oder der staatlichen Anerkennung.
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung von Erziehern und Erzieherinnen kann für diesen Personenkreis erfolgen nach einer ergänzenden berufsfelderweiternden Qualifizierung und Vorliegen der Praxisvoraussetzungen gemäß Erzieheranerkennungsverordnung
Bei Fragen zur Erteilung der staatlichen Anerkennung wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Diese informiert auch über die einzureichenden Unterlagen.
Bescheinigung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz
Zur Deckung des Fachkräftebedarfs im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können gemäß § 7 Brandenburgisches Sozialberufsgesetz auf Antrag gleichwertige Fähigkeiten für ein oder mehrere Tätigkeitsfelder des Berufsfeldes von Erzieher(n)/innen bescheinigt werden, wenn
- eine durch das MBJS genehmigte Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen worden ist und
- eine in der Regel mindestens zweijährige Berufserfahrung in dem Berufsfeld nachgewiesen wird.
Zuständige Behörde für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB).


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