Förderung der Weiterbildung

Landkreise und kreisfreie Städte haben durch das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz den Auftrag, für die brandenburgische Bevölkerung ein Mindestangebot an Weiterbildungsmöglichkeiten bzw. Weiterbildungsveranstaltungen als Grundversorgung bereitzuhalten. Diese umfasst Angebote in den Bereichen der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung.

Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Grundversorgung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RLGrundversorgung RLGrv-WBG).

Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte sowie anerkannte und zur Grundversorgung zugelassene Weiterbildungseinrichtungen, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben. Die erforderliche staatliche Anerkennung dient dem Zweck, Qualitätsstandards der beteiligten Weiterbildungseinrichtungen zu sichern. Das Anerkennungsverfahren wird beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport durchgeführt und richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und der VV-Anerkennung.

Im Rahmen der Grundversorgung durchgeführte Veranstaltungen werden durch die anteilige Erstattung der Personal- und Sachkosten in Höhe eines Pauschalbetrages von 15,85 Euro je durchgeführter Unterrichtsstunde durch das Land gefördert.

Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung auf Landesebene, die die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder unterstützen. Neben beratenden und koordinierenden Aufgaben übernehmen sie auch die innerverbandliche Fortbildung und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder im politischen Raum. Die Förderung erfolgt anteilig aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Landesorganisationen nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RL Landesorganisationen - RLLO-WBG).

Antragsberechtigt sind anerkannte Landesorganisationen, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben.

Die Anerkennung dient der Feststellung und Sicherung der Qualität der Organisation und richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sowie der VV-Anerkennung. Das Anerkennungsverfahren wird beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport durchgeführt.

Liegen alle vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen einer Förderung vor, kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einer Förderung zustimmen.
Die Förderung umfasst eine anteilige Finanzierung der zuwendungsfähigen Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die Geschäftsführung und hauptamtliche Verwaltungskräfte der Landesorganisationen sowie eine an die Personalförderung gebundene Sachkostenpauschale.

Heimbildungsstätten sind Einrichtungen der Weiterbildung, die ihre Bildungsveranstaltungen überregional anbieten. Sie verfügen in der Regel über eigene Bildungsstätten, die es ermöglichen auch mehrtägige Veranstaltungen mit Übernachtung durchzuführen und dabei besondere pädagogische Konzeptionen zu realisieren. Im Land Brandenburg gibt es gegenwärtig nur Heimbildungsstätten, die auf Basis des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes anerkannt sind. Die Adressen und das aktuelle Angebot dieser Einrichtungen sind den jeweiligen Selbstdarstellungen zu entnehmen.

Die Förderung von Heimbildungstätten erfolgt anteilig aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes (RL Heimbildungsstätten - RLHbs-WBG). Die Förderung konzentriert sich somit auf die Durchführung von Bildungsfreistellungmaßnahmen.

Antragsberechtigt sind Heimbildungsstätten, die ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben. Die Anerkennung von Heimbildungsstätten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sowie der VV-Anerkennung. Das Anerkennungsverfahren wird beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport durchgeführt.

Liegen alle vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen einer Förderung vor, kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einer Förderung zustimmen.

Die Förderung umfasst Zuschüsse für Personalkosten für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Geschäftsführung und hauptamtliche Verwaltungskräfte der Heimbildungsstätten sowie Zuschüsse für Kinderbetreuung.

Das Brandenburgische Weiterbildungsgesetz eröffnet die Möglichkeit einer Förderung von beispielhaften Weiterbildungsprojekten, die der Qualitätsentwicklung oder der Auseinandersetzung mit sonstigen Themen dienen, die für das Land Brandenburg von aktueller Bedeutung sind.

Die Förderung erfolgt anteilig aus Mitteln des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (RLModelle RLMod-WBG).

Antragsberechtigt sind i. d. R. Weiterbildungseinrichtungen in freier oder kommunaler Trägerschaft, Landesorganisationen der Weiterbildung oder Heimbildungsstätten.

Liegen die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen einer Förderung vor, kann das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einer Förderung zustimmen. Gefördert werden anteilig Personal- und Sachkosten, die dem Zuwendungsempfänger durch das Projekt entstehen.

Förderung von Weiterbildungsprojekten nach der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Förderung der Qualifizierung von Lehrkräften und Beschäftigten in der Jugendhilfe sowie zur Förderung der Qualifizierung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weiterbildung von Erwachsenen" .

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Operationellen Programms Brandenburg 2007 bis 2013 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF).

Unter Punkt 1.1.4 der Richtlinien werden Möglichkeiten zur Förderung von Vernetzungs- und/oder Qualifizierungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weiterbildung von Erwachsenen oder zur Implementierung neuer Weiterbildungskonzepte zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Erwachsener eröffnet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Qualität der Weiterbildungseinrichtungen und ihrer Angebote zu verbessern, die Zusammenarbeit der Weiterbildungseinrichtungen zu fördern und neue Formen des Lernens zu entwickeln und zu verbreiten. Durch die Maßnahmen soll die Weiterbildung für die aktuellen Anforderungen lebenslangen Lernens qualifiziert und die Weiterbildungsbeteiligung der Bevölkerung erhöht werden. Zuwendungsempfänger sind Weiterbildungseinrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Institutionen, die im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben Maßnahmen zur Qualifizierung und Beratung der Weiterbildung anbieten.
Die Förderung beträgt bis zu 75 % der ESF-zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Mindestens 25 % der ESF-zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind aus nationelen Mitteln (Bundes-, Landes-, kommunale Mittel oder Eigenmittel des Zuwendungsempfängers) zu erbringen.
Förderfähig sind Personalkosten, Kosten für Lehrpersonal, Lehr- und Lernmittel, teilnehmerbezogene Aufwendungen, Sachausgaben, Verwaltungskosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit.

Antragsformulare sind bei der Landesagentur für Struktur und Arbeit - LASA Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale, Wetzlarer Str. 54, 14482 Potsdam, Internet: www.lasa-brandenburg.de erhältlich.

Richtlinie Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich

Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung pädagogischer Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich und zur Anpassung beruflicher Bildungsgänge im Land Brandenburg (RL Entwicklungs- und Modellvorhaben im Bildungsbereich) vom 19. Mai 2008 (veröffentlicht im Amtblatt vom 15. Juli 2008, Nr. 5, S. 192 ff.) ist abrufbar im Landesrecht Brandenburg

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letzte Änderung am 02.12.2011