Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel sollen die Schulen dabei unterstützen, die im Brandenburgischen Schulgesetz verankerten Ziele der Erziehung und Bildung zu erreichen, die in den Rahmenlehrplänen präzisiert festgelegt sind.
Während Lehrmittel überwiegend für die Hand der Lehrkraft bestimmt sind, arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit den Lernmitteln, wozu Schulbücher, audio-visuelle Medien und Lernsoftware, aber auch Wörterbücher, Nachschlagewerke u.ä. zählen.
In der Lernmittelverordnung sind Zulassungverfahren und Auswahlgrundsätze von Schulbüchern festgelegt sowie die Lernmittelfreiheit im Land Brandenburg geregelt.
Die für die Schulen des Landes einzeln zugelassenen Schulbücher werden im Katalog der zugelassenen Schulbücher (s. u.) veröffentlicht.
Die öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg wählen die Lernmittel auf der Grundlage der Lernmittelverordnung entsprechend ihren konkreten Bedingungen nach pädagogischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus. Hierzu beschließt die Konferenz der Lehrkräfte die Grundsätze für die Beschaffung von Lernmitteln an ihrer Schule. Die Fachkonferenzen wählen dann Schulbücher für ihre jeweiligen Fächer aus. Letztlich entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger, welche zulassungspflichtigen und sonstigen Lernmittel beschafft und künftig an der Schule verwendet werden.
Nicht einzeln zulassungspflichtig sondern pauschal zugelassen sind Lernmittel für die gymnasiale Oberstufe, für Oberstufenzentren und für Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen". Für alle weiteren Schultypen sind u.a. folgende Materialien pauschal zugelassen: Arbeitshefte, Sachbuchliteratur, Lieder- und Gedichtsammlungen, Lexika, Wörterbücher und Grammatiken, Tabellenbücher, Bibeln, Lernmittel für Deutsch als Zweit- und Fremdsprache, Software o.ä.
Katalog der zugelassenen Schulbücher 2012/13 (vom 02.02.2012)
- Astronomie
- Biologie
- Chemie
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
- Geografie
- Geschichte
- Griechisch
- Kunst
- Latein
- Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde
- Mathematik
- Musik
- Naturwissenschaften
- Physik
- Politische Bildung
- Polnisch
- Russisch
- Sachunterricht
- Spanisch
- Sport
- Wirtschaft - Arbeit - Technik
Amtsblatt des MBJS Nr. 2 vom 07. April 2011, u. a. mit dem Katalog der zugelassenen Schulbücher im Land Brandenburg für das Schuljahr 2011/2012
- Nachtrag zum Schulbuchkatalog 2011/2012
(PDF mit 31.3 KB) - "Negativliste" Schulbuchkatalog 2012/2013
(PDF mit 18.2 KB) - Vorwort "Negativliste" Schulbuchkatalog
(PDF mit 6.9 KB) - Amtsblatt des MBJS Nr. 2 vom 11. März 2010 u. a. mit dem Katalog der zugelassenen Schulbücher im Land Brandenburg für das Schuljahr 2010/2011
Wissenswertes zur Lernmittelfreiheit
Das System der Lernmittelfreiheit ist ein Mischsystem von kostenfreier Ausleihe (finanziert von den kommunalen Schulträgern) und dem Erwerb von Eigentum durch die Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern.
Durch die Lernmittelverordnung sind für die Schulträger Mindestbeträge festgelegt, die sie den Schulen zur eigenen Entscheidung über den Kauf von Lernmitteln bereitstellen müssen. Diese werden den Schülerinnen und Schülern kostenfrei ausgeliehen. Im Rahmen eines ebenfalls durch die Lernmittelverordnung festgelegten Eigenanteils müssen die Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern Lernmittel kaufen. In der Regel sind dies Schulbücher. Welche Schulbücher zu kaufen sind, legt die Konferenz der Lehrkräfte fest. Die Schulbücher müssen nicht zwangsweise neu gekauft werden. Es können auch gebrauchte Schulbücher genutzt werden, die beispielsweise auf dem Schulbuchbasar erworben wurden oder von älteren Geschwistern bereits vorhanden sind. Die im Rahmen des Eigenanteils erworbenen Schulbücher verbleiben im Eigentum der Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern.
Bestimmte Lernmittel sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen, z.B. Lernmittel an beruflichen Schulen, die auch der Berufsausübung dienen und Lernmittel, die sich bei einmaliger Benutzung verbrauchen und deshalb für die Ausleihe nicht geeignet sind, wie Arbeitshefte und Arbeitsblätter. Diese müssen die Eltern zusätzlich zu den im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Schulbüchern kaufen. Die Schulen sollen den Gebrauch von Arbeitsheften und Arbeitsblättern auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Das schließt die Verwendung entsprechender Fotokopien ein. Kraft Gesetz ist es zulässig, Fotokopien urheberrechtlich geschützter Druckvorlagen in Klassenstärke herzustellen, wenn die Vervielfältigung sich auf kleine Teile der Vorlage beschränkt und dies ausschließlich zu Unterrichtszwecken geschieht.
Die Höhe des Eigenanteils für allgemein bildende Schulen beträgt:
12 € - Jahrgangsstufen 1 bis 4
25 € - Jahrgangsstufen 5 und 6
29 € - Jahrgangsstufen 7 bis 13
Für berufliche Schulen liegt der Eigenanteil je nach Bildungsgang zwischen 8 € und 40 €.
Schülerinnen und Schüler, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind vom Eigenanteil befreit. Ihnen werden alle Schulbücher kostenlos ausgeliehen. Bei Familien mit mehr als zwei Kindern ermäßigt sich der Eigenanteil für das dritte und jedes weitere Kind um die Hälfte. Arbeitshefte und andere von der Lernmittelfreiheit ausgenommene Lernmittel müssen jedoch auch diejenigen selbst kaufen, für die der Eigenanteil entfällt oder ermäßigt wird.
Schulen in freier Trägerschaft
Für Schulen in freier Trägerschaft gilt die Lernmittelverordnung nicht direkt. Aber auch die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen haben einen Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung von Schulbüchern (Lernmittelfreiheit) wie Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen, der sich aus den Regelungen über die Zuschüsse für Ersatzschulen ergibt. Nach § 124 Abs. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhalten die Träger von Ersatzschulen vom Land Zuschüsse für Lernmittel nach denselben Grundsätzen, die für Schülerinnen und Schüler von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gelten. Nach § 1 Abs. 4 der Ersatzschulzuschussverordnung werden diese Zuschüsse auf der Grundlage der Verordnung über die Lernmittelfreiheit gewährt.
Angebote zu ergänzenden Unterrichtsmaterialien für die Fächer der Allgemeinbildung mit den Lernbereichen:
Dieser Hinweis auf Zusatzliteratur ist nichtamtlich und umfasst sonstige Druckwerke, die laut Lernmittelverordnung pauschal zugelassen sind und ergänzend zu den Schulbüchern angeschafft und eingesetzt werden können. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann über Zusatzliteratur Hinweise geben, wenn diese Literatur in besonderer Weise dem Erziehungs- und Bildungsauftrag entspricht. Das betrifft vorrangig Druckwerke von Kleinstverlagen mit aktuellen und regionalen Themen. Eine umfassende Prüfung durch das Ministerium erfolgt hierbei nicht. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Hinweis besteht nicht.
Weitere Informationen zu ergänzenden Unterrichtsmaterialien finden Sie auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg.
- Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit [ Link zu Vorschriften online ]
- Rahmenlehrpläne
- Brandenburgisches Schulgesetz, §§ 14 und 111 [ Link zu Vorschriften online ]
- Verfassung des Landes Brandenburg
- Orientierungsschwerpunkte (incl. Checkliste)
Dienen der Einschätzung, der Beurteilung und Auswahl von Schulbüchern. Seit November 2011 liegt die überarbeitete und aktualisierte Fassung vor.
(PDF mit 54.5 KB) - Anlage zur Checkliste
Erläuterung
(PDF mit 34.4 KB)


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