Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz
BbgAföG
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BbgAföG) vom 16.06.2010 (GVBl. I/10 [Nr. 24] geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl. I/10 [Nr. 45] unterstützt das Land Brandenburg die schulische Bildung von Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien.
Anspruch auf die Landesausbildungsförderung haben Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe oder einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform besuchen und die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben.
Die Ausbildungsförderung wird schrittweise eingeführt – das bedeutet, dass im Schuljahr 2010/11 nur Schülerinnen und Schüler anspruchsberechtigt waren, die erstmalig in die genannten Bildungsgänge eingetreten sind. Im Schuljahr 2011/12 sind sowohl Schülerinnen und Schüler betroffen, die erstmals in diese Bildungsgänge eintreten sowie auch diejenigen, die inzwischen in die nächste Jahrgangsstufe übergetreten sind.
Die Höhe der Ausbildungsförderung beträgt 50 oder 100 Euro.
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern Kinderzuschlag nach dem Kindergeldgesetz, Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bekommen, erhalten jeweils 100 Euro im Monat.
Bei allen anderen hängt die Höhe der Ausbildungsförderung vom Einkommen und den Vermögensverhältnissen ab und wird von den zuständigen Ämtern der Landkreise und kreisfreien Städte berechnet.
(Als Faustregel gilt, dass ein Förderanspruch dann besteht, wenn in einem Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren das monatliche Nettoeinkommen nicht höher als ca. 2.000 Euro oder in einem Haushalt mit zwei Kindern unter 18 Jahren das monatliche Nettoeinkommen nicht höher als ca. 2.500 Euro liegt.)
Der monatliche Zuschuss soll für Ausgaben eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen und nicht durch andere staatliche Zuwendungen gedeckt werden, wie etwa Lernmittel, Fachbücher, die Anschaffung höherwertiger technischer Hilfsmittel wie Notebooks, eintägige Unterrichtsgänge oder Schulfahrten sowie zusätzliche kostenpflichtige Bildungsangebote wie Theaterbesuche und Nachhilfeangebote.
Zuständig für die Anträge und deren Genehmigung sind die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte. Das Land trägt sowohl die Kosten für die Förderbeträge der Schülerinnen und Schüler als auch die anfallenden Verwaltungskosten.
Wichtige Hinweise:
- Vordrucke für Anfragsformulare liegen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten bereit und können hier (rechte Navigation) heruntergeladen werden.
- Die für den Antrag notwendigen Schulbescheinigungen stehen in den Schulen zur Verfügung.
- Der Förderanspruch gilt immer ab dem Monat, in dem der Antrag eingereicht wurde.
Hinweis:
- Neben der o.g. Förderung entsprechend dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz gibt es die Bundesausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (BAföG).


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