Eignungsprüfung - Probeunterricht
Schülerinnen und Schüler, die keine Bildungsgangsempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erhielten oder deren Summe der Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und der ersten Fremdsprache im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben übersteigt und sich für ein Gymnasium als weiterführende Schule ab der Jahrgangsstufe 7 entscheiden, weisen in einer Eignungsprüfung, die in Form eines zweitägigen Probeunterricht stattfindet, ihre Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang am Gymnasium nach.
Die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule ist im § 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) geregelt. Die Eignungsprüfung ist im § 42 der Sekundarstufen-I-Verordnung vom 2. August 2007 näher bestimmt.
Weiterführende Links zum Thema:
- Pressemitteilung vom 05. März 2008 u.a. zum Ablauf des Probeunterrichts


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