Begleitete Elternschaft
Eltern mit geistiger Behinderung haben einen Rechtsanspruch auf Unterstützung in ihrem Elternsein. Damit ihre Kinder gesund und altersgemäß entwickelt aufwachsen können, stehen ihnen die Hilfen zur Erziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz bei Bedarf offen (Achtes Sozialgesetzbuch – SGB VIII). Eltern mit geistiger Behinderung haben aber auch einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben der Gemeinschaft im Sinne der Eingliederungshilfen (Zwölftes Sozialgesetzbuch –SGB XII). In Begleiteter Elternschaft erhalten Eltern mit geistiger Behinderung Hilfe zur Erziehung ihrer Kinder und Unterstützung bei der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
Ausgestaltung der Hilfe
Die begleitete Elternschaft erfolgt in einem auf den Einzelfall hin konzipiertes Setting. Eine ambulante Unterstützung kann in der eigenen Wohnung stundenweise bis hin zu einer rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft geleistet werden. Die stationäre Begleitung erfolgt in betreutem Familienwohnen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Begleitung von Eltern mit geistiger Behinderung im Zusammenleben mit ihren Kindern braucht sowohl das Leistungsangebot der Hilfen zur Erziehung wie auch das der Eingliederungshilfe (Sozialgesetzbuch SGB XII). Somit wird bei ambulanter Begleitung die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) wie auch die ambulante Hilfe (§ 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX) nötig. Im Rahmen stationärer Begleitung können die Kinder (§ 34 SGB VIII), die Eltern bzw. ein Elternteil (§§ 53, 54 i.V.m. § 97 Abs. 3 SGB XII) Unterstützung erhalten. Bei der Leistungsform Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder werden die notwendigen Leistungen durch den Jugendhilfeträger erbracht (§ 19 SGB VIII).
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 31 – sozialpädagogische Familienhilfe
- Zwölftes Sozialgesetzbuch SGB XII § 55 – behinderte Menschen in Einrichtungen
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 34 – Heimerziehung u.a.
- Zwölftes Sozialgesetzbuch SGB XII §§ 53, 54 – geistige oder körperliche Behinderung
- Zwölftes Sozialgesetzbuch SGB XII § 97 – sachliche Zuständigkeit
- Achtes Sozialgesetzbuch SGB VIII § 19 – Gemeinsame Wohnformen für Eltern und Kinder