Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII

Im laufenden Betrieb einer Einrichtung hat der Träger die ihm in § 47 SGB VIII auferlegten Meldepflichten zu erfüllen. Die Nichterfüllung der sich aus § 47 SGB VIII ergebenen Verpflichtungen ist ebenso wie die nicht rechtzeitige, unrichtige oder unvollständige Erfüllung eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

Personalmeldung der Kindertageseinrichtungen - Formular ukrainische Unterstützungskräfte

neu: (7) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 können abweichend von Absatz 4 Satz 1 zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung im Hinblick auf aufgenommene Kinder aus der Ukraine Kräfte ukrainischer Nationalität, die persönlich und gesundheitlich geeignet und fachlich vorbereitet sind, aber weder eine gleichartige noch gleichwertige Qualifikation besitzen, mit einem Anteil bis zu 100 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das notwendige pädagogische Personal angerechnet werden. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist ausreichend, dass ihre Beschäftigung der obersten Landesjugendbehörde angezeigt wird. Die Anzeige soll mindestens 14 Tage vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit erfolgen. Die oberste Landesjugendbehörde kann der Anrechnung auf das notwendige pädagogische Personal innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen. Bei der Anzeige nach Satz 2 ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ausreichend zu belegen. Die oberste Landesjugendbehörde soll für die Anzeige nach Satz 2 ein Meldeformular vorgeben.



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